Satzung
GO-Verband Nordrhein-Westfalen e.V
Fassung vom 10. Dezember 1983
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: ,,GO-Verband Nordrhein-Westfalen e.V.„
Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Bekanntmachungen, Gerichtsstand
Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch die vom Deutschen Go-Bund oder vom Verein verteilte Go-Zeitung, als Beilage hierzu oder als einfaches Schreiben. Die Mitglieder angeschlossener Vereine können nach Maßgabe der Satzung dieser Vereine benachrichtigt werden.
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
§ 3 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung.Zweck des Vereins ist die Pflege und Verbreitung des Go-Spieles sowie die Förderung kultureller und internationaler Beziehungen.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch sportliche Übungen und Leistungen, mit dem Ziel, die Spielstärke jedes einzelnen durch Teilnahme an Spielabenden und Turnieren zu fördern.Der Verein wird weiterhin bestrebt sein die Freude der Jugend am Go-Spiel zu wecken, das ein gutes Bildungs- und Erziehungsmittel darstellt.Die kulturellen und ausländischen Beziehungen werden dadurch gefördert, daß auch ausländische Spieler an Spielabenden und Turnieren teilnehmen.Der Verein unterhält die Verbindung zu anderen Go-Spielern nebst deren Organisationen in Deutschland, Europa und Übersee. Hierdurch will der Verein gleichzeitig die kulturellen Beziehungen und die Verständigung unter den Völkern fördern.Politische, rassistische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann werden:
- Jeder Go-Verein.Die Mitglieder dieser Vereine haben im Go-Verband Nordrhein-Westfalen die gleichen Rechte und Pflichten wie dessen Einzelmitglieder.
- Jede natürliche Person, die am Go interessiert ist.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme nur unter Angabe von Gründen, mittels einfachem Brief, verweigern. Hiergegen steht innerhalb einer Frist von 4 Wochen dem Antragsteller ein Einspruch an den Beirat zu. - Förderndes Mitgliedkann jede Einzelperson oder juristische Person werden. Bei Mitgliederversammlungen haben sie keine Stimme.
- Die Ehrenmitgliedschaftkann Personen, die sich um die Förderung des Go-Spiels besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung angetragen werden, auch wenn sie nicht Deutsche sind.
- Die Mitgliedschaft endetdurch Austritt, der nur mit Monatsfrist unter Einschreiben zum Quartalsende erfolgen kann;durch Ausschluß, soweit es kein Ehrenmitglied ist. Der Ausschluß erfolgt unter Angabe von Gründen, insbesondere wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung den Beitrag für mehr als zwei Quartalsbeiträge schuldet; gegen den Ausschluß steht dem Betroffenen innerhalb einer Frist von 4 Wochen ein Einspruchsrecht an den Beirat zu;mit dem Tod des Einzelmitglieds;durch Auflösung des Vereins.
- Mitgliedsbeitragund Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist mindestens quartalsweise als Bringschuld zu entrichten. Der Vorstand kann den Beitrag ermäßigen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Präsident (§ 6)
- der Vorstand (§ 7)
- der Beirat (§ 8)
- die Mitgliederversammlung (§ 9)
Jedes Mitglied kann nur entweder Vorstand oder Beirat sein.
§ 6 Der Präsident
ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein nach Innen und Außen. Scheidet der Präsident vorzeitig aus seinem Amt aus, so ernennt der Beirat bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus den Vorstandsmitgliedern den Präsidenten.
§ 7 Der Vorstand
besteht mindestens aus dem Präsidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Bis zur Neu- oder Wiederwahl bleibt der Vorstand im Amt. Dem Präsidenten steht bei der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder ein Vorschlagsrecht zu. Wiederwahl ist möglich. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er beschließt die Weisungen für den Präsidenten, an welche dieser gebunden ist.
Der Vorstand soll bei Bedarf, jedoch mindestens halbjährlich, am Sitz des Vereins zusammentreten. Er ist jederzeit und an jedem Ort beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so wählt der Beirat aus seinen Reihen einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Beirat
wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Er besteht aus vier Mitgliedern. Wiederwahl ist möglich. Der Beirat wählt unter sich einen Sprecher. Schriftliche Beschlußfassung ist möglich.
Der Beirat entscheidet endgültig über
- den Anruf eines Antragsstellers wegen Ausschluß oder Nichtaufnahme in den Verein nach Anhören des Vorstands;
- die Dringlichkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung;
- die bis zur nächsten Mitgliederversammlung geltende Nachwahl des Präsidenten, von Vorstandsmitgliedern und von Beiratsmitgliedern bei vorzeitigem Ausscheiden;
- die Wahl von zwei Kassenprüfern, wobei jährlich ein Kassenprüfer wechseln sollte.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Ordentliche Mitgliederversammlungen finden alljährlich einmal im Kalenderjahr am Sitz des Vereins oder einem anderen Ort in NRW statt.Sie erhält in der Reihenfolge den:
- Jahresbericht des Vorstands;
- Rechenschaftsbericht und Vorschau des Schatzmeisters und der Kassenprüfer;
- Bericht des Beirats.
Sie beschließt in der Reihenfolge über:- die Entlastung des Vorstands;
- Wahl des Vorstands, wenn erforderlich;
- Wahl des Beirats, wenn erforderlich;
- Wahl der Kassenprüfer, wenn erforderlich;
- Anträge des Vorstands;
- Anträge aus dem Kreis der Mitglieder.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden:
- auf Beschluß des Vorstands;
- auf Antrag des Beirats;
- auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern, bei einer Mitgliederzahl unter 100 mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder;
Anträge sind hierzu mit Angabe von Gründen und Tagesordung schriftlich einzureichen. - Der Vorstand beruft jede Mitgliederversammlung durch Bekanntmachung. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen zwischen Absendung und Versammlung.Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, vom Präsidenten zu unterschreiben und zu Beginn der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsicht vorzulegen.
- Jede ordungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.Haben weniger als 20 % der Mitglieder abgestimmt, so werden die Beschlüsse, außer in Fällen besonderer Dringlichkeit, auf die Dauer von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe ausgesetzt. Wenn innerhalb dieser Frist ein Antrag auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung gestellt wird, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Abstimmenden beschlußfähig ist, bleiben die Beschlüsse bis dahin ausgesetzt.Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- Satzungsänderung und Auflösung des Vereins mit Dreiviertelmehrheit;
- Tagesordnungspunkte und Anträge mit einfacher Mehrheit.
- Der Vorstand und die Mitgliederversammlung haben das Recht, Anträge zur weiteren Beratung vor der Abstimmung einmalig bis zur nächsten Mitgliederversammlung auszusetzen.
- Die angeschlossenen Vereine werden durch den Vorstand des Vereins oder dessen Vertreter mit der Stimmenzahl der Mitglieder laut der letzten Beitragsquartalabrechnung vertreten, soweit ein Vereinsmitglied seine Stimme nicht selbst vertreten will.
- Schriftliche Vertretung durch Einzelvollmacht und Weitergabe von Einzelvollmachten ist möglich. Die Vollmacht hat nur für die bezeichnete Versammlung Gültigkeit und kann unbeschränkt, oder, mit oder ohne Weisung, auf bestimmte Tagesordnungspunkte beschränkt sein. Abstimmung durch schriftliche Äußerung ist möglich.Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds muß geheim abgestimmt werden.
§ 10 Rechnungsprüfung
Die vom Beirat gewählten Rechnungsprüfer erhalten nach Ablauf des Kalenderjahrs, spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung, die Rechnungslegung des Schatzmeisters mit allen Unterlagen zur Prüfung. Der Prüfungsbericht muß dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zugestellt werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn der Mitgliederbestand unter drei Mitglieder sinkt oder die Mitgliederversammlung einen Beschluß mit dreiviertel Mehrheit faßt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins auf Beschluß der Mitgliederversammlung entwedera)an einen anderen Go-Landesverband oder den Go-Bund, sofern dieser gemeinnützig ist, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oderb)an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung.
§ 12 Inkrafttretung der Satzung
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- § 2 Bekanntmachungen, Gerichtsstand
- § 3 Zweck
- § 4 Mitgliedschaft
- § 5 Organe des Vereins
- § 6 Der Präsident
- § 7 Der Vorstand
- § 8 Der Beirat
- § 9 Mitgliederversammlung
- § 10 Rechnungsprüfung
- § 11 Auflösung des Vereins
- § 12 Inkrafttretung der Satzung
- Anhang: Geschichte dieser Satzung
Das Inhaltsverzeichnis ist kein Bestandteil der Satzung.
Anhang: Geschichte dieser Satzung
Die Urform dieser Satzung stammt vom 16. Januar 1966.Am 24. April 1980 wurden durch die Mitgliederversammlung § 3, § 4, § 7, § 8 und § 9 geändert.Am 10. Dezember 1983 wurden durch die Mitgliederversammlung § 3, § 9, und § 11 geändert.Diese Änderung wurde am 3. Februar 1984 in das Vereinsregister eingetragen.